Beschl. v. 03.06.2013, Az.: VI ZR 186/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 29.07.2011 - AZ: 9 O 3371/10
OLG Dresden - 17.04.2012 - AZ: 13 U 1329/11
BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gründe
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
von Pentz
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