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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: 3 StR 466/15
Verwerfungen der Revisionen als unbegründet; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18579
Aktenzeichen: 3 StR 466/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 13.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, 03.05.2016 - 3 StR 466/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Zu den Rügen, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom USMilitär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob die Rügen zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen geltendes Völkerrecht verstieß. Aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswidrigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerichteten Strafverfahren zur Folge.

Becker

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Mayer

Gericke

Tiemann

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