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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: 2 StR 157/16
Begründung eines absoluten Revisionsgrunds durch Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17808
Aktenzeichen: 2 StR 157/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030516B2STR157.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 25.08.2015

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 03.05.2016 - 2 StR 157/16

Redaktioneller Leitsatz:

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 7 StPO.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach 30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit Gründen zu den Akten gebracht worden ist.

3

Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.

4

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.

Appl

Mutzbauer

Eschelbach

Ott

Zeng

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