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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2013, Az.: 1 StR 66/13
Angemessenheit einer Rechtsfolge i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38288
Aktenzeichen: 1 StR 66/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 25.10.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 5

NStZ-RR 2013, 307

NStZ-RR 2014, 7

BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf in der Regel nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt.

2.

Solches liegt bei einem Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, nicht ohne Weiteres vor.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Oktober 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der 76 Jahre alte Angeklagte ist der Stiefgroßvater der jetzt 21 Jahre alten R. P. . Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2000 und dem 1. Juni 2000 vollzog der Angeklagte an der damals etwa neun Jahre alten R. in deren Kinderzimmer im Anwesen der Eltern den vaginalen Geschlechtsverkehr.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 25. Oktober 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei das Verfahren wegen weiterer sieben Fälle, jeweils angeklagt als schwerer sexueller Missbrauch desselben Kindes, gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden ist.

3

1. Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

2. Die Festsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre und neun Monate hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

5

a) Der Beschwerdeführer hat allerdings zu Recht beanstandet, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten "-wenn auch nur eingeschränkt -straferschwerend berücksichtigt" hat, "dass der Angeklagte in einem weiteren Fall mit R. P. den vaginalen Geschlechtsverkehr kurz nach ihrem 14. Geburtstag vollzogen hat, auch wenn insoweit zu seinen Gunsten davon ausgegangen wurde, dass er dabei keinen Straftatbestand erfüllt hat." Die Strafkammer hat damit ein etwa fünf Jahre nach der abgeurteilten Tat liegendes Verhalten des Angeklagten strafschärfend herangezogen, obgleich sie dieses Verhalten gleichzeitig als nicht strafbar beurteilt hat. Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf aber in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545). Solches liegt bei einem Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, nicht ohne Weiteres vor und ist vorliegend auch nicht ersichtlich.

6

b) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache, da die verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

7

aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465).

8

bb) Für die Beurteilung der Angemessenheit ist hier vom Strafrahmen des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (idF des 6. Strafrechtsreformgesetzes, gültig vom 1. April 1998 bis 31. März 2004) auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles liegt angesichts des außergewöhnlich schweren Tatbildes und unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers fern.

9

cc) Die Tatschuld wird durch die bereits vom Landgericht zutreffend festgestellten Umstände wie das Alter des Kindes, die erheblichen psychischen Folgen für das Tatopfer, welche erheblich über das durchschnittliche Erscheinungsbild eines schweren sexuellen Missbrauchs hinausreichen und u.a. Anlass für einen Selbstmordversuch des Opfers waren, die Ausnutzung des besonderen Näheverhältnisses sowie den Umstand, dass der Angeklagte auch in weiteren sieben Fällen, welche nach § 154 StPO eingestellt wurden, bei denen dasselbe Kind zum Opfer eines sexuellen Missbrauchs gemacht wurde, maßgeblich geprägt.

10

Auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer strafmildernd angestellten Erwägungen, wie das fortgeschrittene Alter des Angeklagten und der damit verbundenen erhöhten Haftempfindlichkeit ist wegen der genannten tatprägenden Umstände die vom Landgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten i.S.v. § 354 Abs. 1a StPO angemessen.

Wahl

Rothfuß

Graf

Radtke

Zeng

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