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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2012, Az.: V ZB 86/10
Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren bei der Vertretung des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15840
Aktenzeichen: V ZB 86/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Eschwege - 05.11.2009 - AZ: 3 L 46/09

LG Kassel - 09.03.2010 - AZ: 3 T 648/09

BGH - 14.07.2010 - AZ: V ZB 86/10

BGH - 09.02.2011 - AZ: V ZB 86/10

BGH, 03.05.2012 - V ZB 86/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldnerin 5 Mio. €.

Gründe

1

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5 Mio. €.

2

2. Dieser Wert ist hier entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch maßgeblich.

3

a) Der Senat hat zwar entschieden, dass er nicht in jedem denkbaren Streit im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren maßgeblich ist. Er gilt etwa nicht für einen Streit über die Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters (Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Ein solcher Streit betrifft nicht das eigentliche Zwangsverwaltungsverfahren. Für diesen Streit ist die Höhe der Forderung ohne Bedeutung. Hier ging es aber um die Fortsetzung der eigentlichen Zwangsverwaltung. Dafür spielt die Höhe der Forderung jedenfalls nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine entscheidende Rolle. Denn auf ihre Erfüllung zielt die Zwangsverwaltung.

4

b) Daran ändert es nichts, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung unter Umständen in kurzer Zeit zu erreichen war. Diese Frage ist für die Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung unerheblich, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, für ihre Bemessung bei der Vertretung des Schuldners auf die Ansprüche abzustellen, derentwegen die Zwangsverwaltung beantragt worden ist.

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c) Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO zurückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 RVG als speziellere Norm entgegen. Wäre es anders, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt. Für dieses Kriterium hat sich der Gesetzgeber in § 26 Nr. 2 RVG für die Vertretung des Schuldners in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, nicht aber bei der Zwangsverwaltung. Die Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, griffe man auf § 6 Satz 2 ZPO zurück.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

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