Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 467/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 467/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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