Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 467/10
Eine mit der Anhörungsrüge begründete Revision wird nach Berücksichtigung aller Tatsachen zurückgewiesen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15894
Aktenzeichen: 5 StR 467/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 12.04.2011 - AZ: 5 StR 467/10

Rechtsgrundlage:

§ 351 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 03.05.2011 - 5 StR 467/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.