Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 141/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 08.12.2010
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 141/11
Redaktioneller Leitsatz:
Im Hinblick auf die Kosten eines Rechtsmittels kommt eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers nicht in Betracht, wenn dessen erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht wurde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat:
Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenentscheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht geboten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischenoder Hauptverfahren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht etwa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 23).
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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