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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 141/11
Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zugunsten des Nebenklägers ist bei im Zeitpunkt der Urteilsverkündung fehlender Anschlusserklärung nicht veranlasst
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15181
Aktenzeichen: 5 StR 141/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 08.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 03.05.2011 - 5 StR 141/11

Redaktioneller Leitsatz:

Im Hinblick auf die Kosten eines Rechtsmittels kommt eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers nicht in Betracht, wenn dessen erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht wurde.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat:

Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenentscheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht geboten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischenoder Hauptverfahren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht etwa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 23).

Basdorf
Brause
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Schneider
Bellay

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