Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 1 StR 180/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Augsburg - 16.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 03.05.2011 - 1 StR 180/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unvollständigkeit des letzten Satzes auf UA S. 16 gefährdet im vorliegenden konkreten Einzelfall den Bestand des Urteils nicht.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unvollständigkeit des letzten Satzes auf UA S. 16 gefährdet im vor-liegenden konkreten Einzelfall den Bestand des Urteils nicht.
Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Sander
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