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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2016, Az.: 4 StR 561/15
Verfahrensrüge bzgl. des Zustandekommens einer Aussage durch verbotene Vernehmungsmethoden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11093
Aktenzeichen: 4 StR 561/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR561.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 05.05.2015

Fundstelle:

StV 2016, 772

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 03.02.2016 - 4 StR 561/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 - 1 StR 458/95; SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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