Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: 3 StR 555/14
Handlungseinheit der Tathandlungen bzgl. Verwirklichung der Delikte der Körperverletzung und Beleidigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11618
Aktenzeichen: 3 StR 555/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 01.08.2014

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 03.02.2015 - 3 StR 555/14

Redaktioneller Leitsatz:

Zwischen einer vorsätzlichen Körperverletzungund Beleidigung kann Tateinheit bestehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. August 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig ist.

    Die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten H. verhängte Einzelstrafe (Fall 8 der Urteilsgründe) entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt und bestimmt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender Delikte der Körperverletzung und der Beleidigung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Taxifahrer H. , der die vom Angeklagten gewünschte Fahrt nur gegen Vorkasse durchführen wollte, in einen Streit, in dessen Verlauf er dem Geschädigten mit dem Handrücken gegen die rechte Gesichtshälfte schlug. Infolge des Schlages hatte dieser Schmerzen an der rechten Gesichtshälfte, die sich auch leicht rötete. Dann bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten als "Rassistenschwein" und "Hurensohn", bevor er das Taxi verließ.

4

Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.

5

§ 265 Abs. 1 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche Geschehen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, Rn. 6) die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus Fall 7 der Urteilsgründe fest. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten (Tat 9), neun Monaten (Tat 6), sieben Monaten (Tat 5), sechs Monaten (Tat 2) und zwei Monaten (Tat 4) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte.

7

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker

Schäfer

Hubert

Mayer

Spaniol

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.