Beschl. v. 03.02.2015, Az.: 3 StR 4/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 03.02.2015 - 3 StR 4/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2015
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, und der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
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