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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: V ZR 98/10
Eine Revision ist mangels Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zurückzuweisen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16041
Aktenzeichen: V ZR 98/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 20.10.2009 - AZ: 71 O 1498/09

OLG München - 28.04.2010 - AZ: 20 U 5185/09

nachgehend:

BGH - 28.04.2011 - AZ: V ZR 98/10

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 03.02.2011 - V ZR 98/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.000 €.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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