Beschl. v. 03.02.2011, Az.: V ZR 98/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Landshut - 20.10.2009 - AZ: 71 O 1498/09
OLG München - 28.04.2010 - AZ: 20 U 5185/09
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.02.2011 - V ZR 98/10
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.000 €.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
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