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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: V ZR 144/10
Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands in einem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11139
Aktenzeichen: V ZR 144/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Marl - 13.03.2009 - AZ: 23 C 527/08

LG Essen - 20.05.2010 - AZ: 10 S 193/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 03.02.2011 - V ZR 144/10

Redaktioneller Leitsatz:

Maßgebend für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

2

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Danach ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger in dem Revisionsverfahren nicht mehr alle von dem Berufungsgericht abgewiesenen Anträge, deren Wert das Berufungsgericht nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auf 28.158,16 € festgesetzt hat, sondern nur noch den abgewiesenen Hilfsantrag zu 3 weiter verfolgen will und der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Wert der sich aus der Abweisung dieses Antrags für ihn ergebenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

3

In der Berufungsinstanz hatte der Kläger angeregt, für die von ihm beantragte Feststellung, dass die Beklagte bis zu seinem Auszug verpflichtet gewesen sei, ihm die angemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, einen Teilstreitwert von 20.000 € auszuweisen. Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung höher als 20.000 € ist, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch der Hinweis des Klägers auf die Hauptanträge vermag keinen höheren Wert der im Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer zu begründen, weil die auf die Feststellung eines Wohnrechts gerichteten Anträge nicht weiter verfolgt werden sollen.

4

Dem in anderem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf den Vortrag des Klägers, dass die Höhe der ihm gegen die Stadt M. wegen einer bevorstehenden Enteignung zustehenden Entschädigungsansprüche höher sei, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von ihm gemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, lässt sich nicht entnehmen, wie hoch das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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