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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: V ZB 320/10
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für einen Ausländer nach Abschiebung in sein Heimatland bei Nichteinreichung des Formulars zu den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11103
Aktenzeichen: V ZB 320/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 18.10.2010 - AZ: 246 XIV 20/10

LG Osnabrück - 09.12.2010 - AZ: 11 T 711/10

nachgehend:

BGH - 16.02.2012 - AZ: V ZB 320/10

Rechtsgrundlage:

§ 1 PKH-VV

BGH, 03.02.2011 - V ZB 320/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Betroffener, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene reiste erstmalig 1998 nach Deutschland ein. Da sein Asylantrag keinen Erfolg hatte, wurde er mit Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Diese Entscheidung ist seit dem 3. Februar 1999 unanfechtbar.

2

Nachdem er zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde er nach Festnahme aus der Abschiebungshaft am 29. September 2005 nach Pristina/ Kosovo abgeschoben. Im Jahr 2006 wurde er erneut in Deutschland aufgegriffen und am 20. Juli 2006 wiederum nach Pristina abgeschoben. Dort heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er die Ehe in Deutschland führen wollte. Sein Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebungen vom 29. September 2005 und vom 20. Juli 2006 wurde bestandskräftig abgelehnt.

3

Nachdem er erneut in Deutschland aufgegriffen worden und vorübergehend zu Unrecht in Abschiebungshaft genommen worden war, wurde ihm zum Zwecke der Ausreise eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt mit der Auflage, Deutschland bis zum 5. Dezember 2008 zu verlassen. Am 18. Oktober 2010 wurde er aufgrund bestehender Ausschreibung zur Fahndung in Osnabrück festgenommen. Bei seiner Festnahme gab er falsche Personalien an.

4

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen. Am 7. Dezember 2010 ist er abgeschoben worden.

5

Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er am 22. Oktober 2010 dort über 55,14 € verfügt hat.

II.

6

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.

7

1.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/10, FamRZ 2011, 104 [nur Leitsatz]) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

8

2.

Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat, dass er vor seiner Abschiebung nur über 55,14 € verfügt hat. Das besagt nichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse.

9

3.

Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen.

10

a)

Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfGE 85, 337, 345 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 1/89]; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88]). Diesen Anforderungen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83]). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert.

11

b)

Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Voraussetzungen lägen vor, zeigt sie keine Umstände auf, die darauf schließen lassen.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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