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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: 4 StR 616/10
Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10733
Aktenzeichen: 4 StR 616/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 09.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 135-136

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 03.02.2011 - 4 StR 616/10

Redaktioneller Leitsatz:

Für das bei der Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils auszuübende Ermessen gelten die gleichen Grundsätze.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2011
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Regelung des § 66 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, für welche sich die Frage einer konventionswidrigen Rückwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567; v. 20. Januar 2011 - 4 StR 650/10) hier nicht stellt. Ob sich die aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO resultierende Hinweispflicht auf die einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 311/09, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10; Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, NJW 2004, 1187; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02), kann der Senat offen lassen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei Erteilung eines solchen Hinweises erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können. Für das bei der Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils auszuübende Ermessen gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02).

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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