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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: 4 StR 464/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31222
Aktenzeichen: 4 StR 464/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 18.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 02.12.2010 - 4 StR 464/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. Dezember 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des Pkw Mercedes beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenstände - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" (UA 12) - stehen in keinem Zusammenhang zur abgeurteilten Tat und waren für die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne jede Bedeutung.

  2. 2.

    Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wieder. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durchsuchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse - was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einordnung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, jedenfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergebnisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, weshalb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender

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