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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2009, Az.: I ZA 12/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei fehlender Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31569
Aktenzeichen: I ZA 12/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Deggendorf - 08.04.2009 - AZ: 1 M 427/09

LG Deggendorf - 18.06.2009 - AZ: 13 T 103/09

BGH, 02.12.2009 - I ZA 12/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009 (13 T 103/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am 6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 24 m.w.N.).

Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff

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