Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2011, Az.: XII ZB 508/11
Entlassung eines Betreuers und der damit korrespondierenden Bestellung eines neuen Betreuers als Inhalt einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28246
Aktenzeichen: XII ZB 508/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesloch - 26.07.2011 - AZ: XVII 37/10

LG Heidelberg - 14.09.2011 - AZ: 2 T 46/11

Fundstelle:

BtPrax 2012, 39

BGH, 02.11.2011 - XII ZB 508/11

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

Dose

Weber-Monecke

Vézina

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.