Beschl. v. 02.11.2011, Az.: XII ZB 508/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesloch - 26.07.2011 - AZ: XVII 37/10
LG Heidelberg - 14.09.2011 - AZ: 2 T 46/11
Fundstelle:
BtPrax 2012, 39
BGH, 02.11.2011 - XII ZB 508/11
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).
Dose
Weber-Monecke
Vézina
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.