Beschl. v. 02.11.2011, Az.: 3 StR 373/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 07.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
BGH, 02.11.2011 - 3 StR 373/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Verurteilte hat noch bis zum 17. Januar 2016 Freiheitsstrafe zu verbüßen, ehe die nunmehr im Nachverfahren nach§ 66a Abs. 2 Satz 1 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung ansteht. Angesichts dieser Zeitspanne von mehr als vier Jahren kommt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 112 [ultima-ratio-Prinzip]), weiterhin erhebliche Bedeutung zu.
Schäfer
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges
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