Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2011, Az.: 3 StR 373/11
Bedeutung der durch das BVerfG an die Ausgestaltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellten Anforderungen bei noch zu verbüßender Freiheitsstrafe von vier Jahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27794
Aktenzeichen: 3 StR 373/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 07.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 66a Abs. 2 S. 1 StGB a.F.

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 02.11.2011 - 3 StR 373/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Der Verurteilte hat noch bis zum 17. Januar 2016 Freiheitsstrafe zu verbüßen, ehe die nunmehr im Nachverfahren nach§ 66a Abs. 2 Satz 1 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung ansteht. Angesichts dieser Zeitspanne von mehr als vier Jahren kommt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 112 [ultima-ratio-Prinzip]), weiterhin erhebliche Bedeutung zu.

Schäfer

Pfister

von Lienen

Mayer

Menges

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.