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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2010, Az.: 4 StR 451/10
Einstellung eines Verfahrens bzgl. einer Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27499
Aktenzeichen: 4 StR 451/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 08.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 02.11.2010 - 4 StR 451/10

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann im Falle einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe bestehen lassen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 2. November 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

    Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in neun Fällen und des Diebstahls schuldig ist.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.

3

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die zehn bestehen bleibenden Einzelstrafen (sechs Monate, viermal fünf Monate, dreimal vier Monate und zweimal drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender

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