Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 3 StR 381/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stade - 29.02.2012
Verfahrensgegenstand:
wegen besonders schweren Raubes
BGH, 02.10.2012 - 3 StR 381/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Gericke
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