Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 3 StR 381/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24560
Aktenzeichen: 3 StR 381/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 29.02.2012

Verfahrensgegenstand:

wegen besonders schweren Raubes

BGH, 02.10.2012 - 3 StR 381/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.