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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 3 StR 317/12
Aufhebung einer Gesamtstrafe aufgrund des Wegfalls zweier zu ihrer Bildung herangezogenen Einzelstrafen i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27025
Aktenzeichen: 3 StR 317/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 28.03.2012

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 198-199

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 02.10.2012 - 3 StR 317/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. März 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Die Gesamtstrafe entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus dem Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für die verfahrensgegenständliche Tat hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, obwohl das Landgericht bei deren Bildung rechtsfehlerfrei entschieden hat. Hierzu im Einzelnen:

4

a) Nach der hier abgeurteilten, am 29. Mai 2011 begangenen Raubtat war der Angeklagte durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 wegen fünf anderer Raubtaten zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (gebildet aus fünf Einzelstrafen von drei Jahren, vier Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, drei Jahren und drei Monaten <Fall 4> sowie zwei Jahren und drei Monaten <Fall 5>), verurteilt worden. Diese Entscheidung war durch Rücknahme der Revision des Angeklagten am 26. März 2012 rechtskräftig geworden.

5

Das Landgericht hat daraufhin am 28. März 2012 aus den fünf Einzelstrafen dieses Urteils und der Einzelstrafe für die hier verfahrensgegenständliche Tat gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Das war zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerfrei. Indessen hat der Senat danach mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 124/12 - auf die Revisionen der Tatgenossen des Angeklagten das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Beschwerdeführer sowie (§ 357 Satz 1 StPO) der Angeklagte wegen des den Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 zugrundeliegende Geschehens nur einer Tat im Rechtssinn, nämlich des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, schuldig sind. Er hat deshalb auch die gegen den Angeklagten für diese Fälle verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

6

b) Die hiesige Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil zwei zu ihrer Bildung herangezogene Einzelstrafen weggefallen sind. Sie könnte auch nicht nach einer Beruhensprüfung aufrechterhalten werden, wie dies dem Revisionsgericht beim Wegfall einer von mehreren Einzelstrafen im Prinzip möglich ist. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen werden könnte, dass das Landgericht auch ohne Berücksichtigung der beiden genannten Einzelstrafen auf keine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn der Aufrechterhaltung der hier gebildeten Gesamtstrafe steht bereits die für den Angeklagten bestehende Gefahr einer Doppelbestrafung entgegen, weil aus den drei rechtskräftigen Einzelstrafen (von drei Jahren, vier Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten) derzeit in dem anderen Verfahren vor dem Landgericht erneut eine Gesamtstrafe gebildet werden soll.

7

c) Die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, kommt nicht in Betracht. Das Beschlussverfahren setzt voraus, dass zur Bildung einer Gesamtstrafe rechtskräftige Einzelstrafen zur Verfügung stehen. Daran fehlt es vorliegend, da nicht ersichtlich ist, dass in dem anderen Verfahren inzwischen eine neue, an die Stelle der beiden aufgehobenen Strafen tretende Einzelstrafe gebildet und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

8

Es reicht vielmehr die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die hier erkannte Einzelstrafe ist mit diesem Beschluss des Senats rechtskräftig geworden. Sollte inzwischen in dem anderen Verfahren eine neue Einzelstrafe gefunden und aus ihr und den drei rechtskräftigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe rechtskräftig gebildet worden sein, muss im Beschlussweg eine nachträgliche Gesamtstrafe festgesetzt werden. Anderenfalls kann in dem anderen Verfahren bei der neuerlichen Entscheidung die hier erkannte Einzelstrafe in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.

Unterschrift beizufügen.

Becker

Pfister

Schäfer

RiBGH Mayer ist urlaubsbedingt gehindert, seine Untgerschrift beizufügen. Becker

Gericke

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