Beschl. v. 02.09.2014, Az.: IV ZR 282/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Eilenburg - 30.01.2013 - AZ: 8 C 879/12
LG Leipzig - 04.07.2013 - AZ: 3 S 91/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 02.09.2014 - IV ZR 282/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. September 2014
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.605,75 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19. August 2014 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Recht des Beklagten zum Widerruf seiner auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung gemäß § 499 Abs. 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB (jeweils in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung) besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. In dem Antrag vom 8. April 2010 sind die Abschluss- und Einrichtungskosten sowohl bezüglich des Gesamt- als auch des Teilzahlungspreises mit 3.460,80 € sowie der nominale und effektive Jahreszins mit 0% angegeben.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
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