Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: VII ZA 8/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision bei pflichtwidrigem Unterlassen einer Verjährungsprüfung infolge einer bloßen Annahme einer Verrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23274
Aktenzeichen: VII ZA 8/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 29.05.2009 - AZ: 4 O 464/04

OLG Celle - 19.11.2009 - AZ: 6 U 96/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

Fundstelle:

BauR 2010, 1980

BGH, 02.09.2010 - VII ZA 8/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2009 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Erfolgsaussicht hat nur eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der abgewiesenen Hauptforderung in Höhe von 1.151,48 €, weil das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verrechnung angenommen und deshalb die Verjährung nicht geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BauR 2005, 1477). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedoch wegen der höheren Kosten einer einzulegenden Beschwerde, die den Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht, mutwillig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12).

Kniffka
Kuffer
Eick
Halfmeier
Leupertz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.