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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 2 StR 388/10
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels in 101 Fällen ohne eine Maßregelanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24220
Aktenzeichen: 2 StR 388/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 18.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 02.09.2010 - 2 StR 388/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 101 Fällen verurteilt und deswegen wegen 74 Taten unter Einbeziehung von 49 Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen 27 Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt.

2

Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei.

3

Dass das Landgericht, obwohl es angenommen hat, der Angeklagte habe die veräußerten Kleinmengen teilweise "aus seinem Bestand" entnommen, keine Bewertungseinheiten festgestellt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, weil es hier an jedem Anhaltspunkt für eine Aufteilung der 101 Fälle fehlte und jede Zusammenfassung durch das Tatgericht willkürlich gewesen wäre.

4

Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit eine Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit 2001 regelmäßig Heroin und benötigt seit 2005 etwa ein halbes Gramm Heroin täglich. Die Taten beging er, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Damit liegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 64 StGB nahe. Anhaltspunkte, warum es an einer konkreten Erfolgsaussicht einer Therapie fehlen sollte, sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Frage einer Maßregelanwendung nicht befasst. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

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