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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2016, Az.: 2 ARs 205/16
Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 24827
Aktenzeichen: 2 ARs 205/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - AZ: 75 Ds 48 Js 773/13 - 464/14

Rechtsgrundlage:

§ 13a StPO

Hinweis:

Verbundene Verfahren
BGH - 02.08.2016 - AZ: 2 AR 126/16

Verbundene Verfahren
BGH - 02.08.2016 - AZ: 2 AR 126/16

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 02.08.2016 - 2 ARs 205/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat unter dem Namen "S. " von einer " K. W. " beantragt, das Amtsgericht Paderborn zu verpflichten, seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter diesen Umständen kein Raum.RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Fischer

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