Beschl. v. 02.08.2013, Az.: IX ZB 45/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 22.10.2012 - AZ: 12 O 370/12
OLG Brandenburg - 22.04.2013 - AZ: 6 W 202/12
BGH, 02.08.2013 - IX ZB 45/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 2. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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