Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 238/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 23.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 02.08.2011 - 5 StR 238/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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