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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 238/11
Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26412
Aktenzeichen: 5 StR 238/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 23.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 46a Nr. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 02.08.2011 - 5 StR 238/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.

Basdorf

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