Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 3 StR 216/11
Feststellung hinsichtlich eines nicht näher feststellbaren Zeitpunktes in nicht näher feststellbarem Umfang zur Abschätzung des wesentlichen Unrechtsgehaltes einer Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22034
Aktenzeichen: 3 StR 216/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 05.04.2011

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 02.08.2011 - 3 StR 216/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, die Kammer habe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ohne einen erforderlichen rechtlichen Hinweis im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, ist unbegründet; denn die Kammer hat ausdrücklich dargelegt, sie habe keine konkreten Feststellungen zu den eingestellten Taten treffen können. Allerdings liegt ein sachlichrechtlicher Fehler darin, dass sie einen sonstigen früheren Betäubungsmittelhandel ohne zureichende Tatsachengrundlage zu Lasten des Angeklagten strafschärfend herangezogen hat. Die Feststellung, er habe "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang" begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN). Indes ist die verhängte Strafe trotz dieses Rechtsfehlers angemessen, insbesondere weil der Angeklagte die Tat in einer nach Schuldfeststellung gemäß §§ 27 f. JGG bestimmten Bewährungszeit beging.

Becker
Pfister
von Lienen
Schäfer
Menges

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.