Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.2015, Az.: 3 StR 118/15
Freispruch vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20727
Aktenzeichen: 3 StR 118/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 02.07.2015 - 3 StR 118/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2015, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Hubert,
Mayer, Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. März 2015 zutreffend dargelegt hat.

Becker

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

Von Rechts wegen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.