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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 5 StR 257/14
Nachträgliche Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19078
Aktenzeichen: 5 StR 257/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 10.02.2014

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 02.07.2014 - 5 StR 257/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der für die Bedrohung verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der für die Bedrohung der Nebenklägerin verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Basdorf

Bellay

Berger

Schneider

Sander

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