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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 5 StR 152/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19077
Aktenzeichen: 5 StR 152/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 12.11.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 02.07.2014 - 5 StR 152/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung der Schuldspruchänderung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014.

Basdorf

Bellay

Berger

Schneider

Sander

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