Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 5 StR 152/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 12.11.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 02.07.2014 - 5 StR 152/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung der Schuldspruchänderung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014.
Basdorf
Bellay
Berger
Schneider
Sander
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.