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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2013, Az.: 2 StR 249/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41140
Aktenzeichen: 2 StR 249/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 02.07.2013 - 2 StR 249/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Mai 2013 ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 StGB bei seiner Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls bedacht und neben der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe in die von

ihm vorgenommene Gesamtwürdigung miteinbezogen hat. Im Hinblick auf die hohe Wirkstoffmenge des transportierten Kokains schließt der Senat indes aus, dass das Gericht unter Berücksichtigung dieses weiteren Strafmilderungsgrundes, allein oder zusammen mit den anderen Milderungsgründen, zur Annahme eines minderschweren Falls gelangt wäre und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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