Beschl. v. 02.07.2012, Az.: X ZR 94/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 10.11.2003 - AZ: 3 O 358/03
LG Bonn - 15.03.2005 - AZ: 3 O 358/03
OLG Köln - 13.09.2005 - AZ: 15 U 70/05
BGH - 01.04.2008 - AZ: X ZR 150/05
OLG Köln - 07.04.2009 - AZ: 15 U 70/05
BGH, 02.07.2012 - X ZR 94/11
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist.
Gründe
Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.
Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Grabinski
Schuster
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.