Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2010, Az.: IV ZR 221/09
Anforderungen an die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast und Beweislast
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17509
Aktenzeichen: IV ZR 221/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 12.01.2009 - AZ: 15 O 3/07

OLG Koblenz - 05.11.2009 - AZ: 2 U 102/09

BGH, 02.06.2010 - IV ZR 221/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Lehmann
am 2. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz. 1 ZPO).

Der Senat hat die gerügten Gehörsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, weil sie sich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nicht auswirken; das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger den geltend gemachten Überschusssaldo aus der Kontokorrentbeziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat, soweit es um Kontobewegungen nach dem 31. Dezember 2003 in dem auch danach fortbestehenden Kontokorrentverhältnis geht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden nur Anwendung, wenn die an sich darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und (deshalb) keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. BGHZ 140, 156, 158). Hier steht die Insolvenzschuldnerin nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, sondern es geht um ihre internen (innergesellschaftlichen) Vorgänge - Finanzbuchhaltung -, die sie allein deshalb nicht zum Gegenstand ihres Vortrags machen kann, weil sie aufgrund eines Vorfalls, der ebenfalls ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, über entsprechende Kenntnisse nicht mehr verfügt. Sie hat zudem einen titulierten Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Sie hat daraufhin Auskunft erhalten, ohne vorgetragen zu haben, welchen Inhalt diese hatte und weshalb sie als unzureichend anzusehen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 311.025,30 EUR

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann

Verkündet am: 2. Juni 2010

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.