Beschl. v. 02.05.2012, Az.: 1 StR 359/11
Verfahrensgegenstand:
fahrlässige Tötung u.a.
BGH, 02.05.2012 - 1 StR 359/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ... an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ... an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen." (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 StR 501/10).
Nack
Wahl
Graf
RiBGH Prof. Dr. Sander hat Sonderurlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Jäger
Nack
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