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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2012, Az.: 1 StR 273/11
Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 1300 Euro anstelle der gesetzlichen Gebühr für die Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15703
Aktenzeichen: 1 StR 273/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

RVGreport 2012, 344

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u.a.

BGH, 02.05.2012 - 1 StR 273/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

2

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Nack

Wahl

Elf

Graf

Jäger

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