Beschl. v. 02.04.2015, Az.: 3 StR 30/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 23.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 02.04.2015 - 3 StR 30/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Nebenklägerin nur insoweit besteht, ob die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke
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