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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: 5 ARs 60/15
Anfragebeschluss des 3. Strafsenats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14061
Aktenzeichen: 5 ARs 60/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 349 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15

BGH, 02.03.2016 - 5 ARs 60/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Sander

Schneider

König

Berger

Feilcke

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