Beschl. v. 02.03.2016, Az.: 5 ARs 60/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15
BGH, 02.03.2016 - 5 ARs 60/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Tenor:
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.
Sander
Schneider
König
Berger
Feilcke
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