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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 52/14
Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12712
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 52/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 12.09.2014 - AZ: 1 AGH 10/14

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 02.03.2015 - AnwZ (Brfg) 52/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas sowie die Rechtsanwältin Schäfer
am 2. März 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27. Februar 2014 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 7. Oktober 2014 zugestelltem Urteil vom 12. September 2014 abgewiesen. Mit Fax vom 5. November 2014 hat der Kläger beim Anwaltsgerichtshof "Berufung" eingelegt. Eine Begründung des Rechtsbehelfs liegt bis heute nicht vor.

2

II.

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger nach Eingang der Akten mit Schreiben vom 28. November 2014 hingewiesen worden. Ob der Rechtsbehelf des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am Montag, den 8. Dezember 2014 ab. Soweit der Kläger mit Fax vom 8. Dezember 2014 beantragt hat, die "Berufungsbegründungsfrist" um sechs Wochen zu verlängern, konnte dem nicht entsprochen werden. Denn die Frist zur Begründung des allein statthaften Zulassungsantrags ist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 25. März 2013 - AnwZ (Brfg) 3/13, Rn. 2 und vom 8. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 61/13, Rn. 4; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71 m.w.N.). Auch hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 hingewiesen worden.

3

Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger in seinen Fax-Schreiben vom 8. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 eine zeitweilige krankheitsbedingte Verhinderung geltend gemacht hat, dies als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu werten ist. Abgesehen davon, dass der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 6. bis 9. Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit seine krankheitsbedingte Verhinderung nicht glaubhaft gemacht hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), käme eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil bis heute keine Begründung des Rechtsbehelfs eingereicht worden ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Quaas

Schäfer

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