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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 13/10
Zahlung der Verfahrenskosten und Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen durch den Beklagten als Entscheidung über die Kostentragungspflicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12234
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 19.03.2010 - AZ: 1 AGH 8/10

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 02.03.2011 - AnwZ (Brfg) 13/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Prof. Dr. König,
die Richterin Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 2. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen aber nicht begründet. Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem sie vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land N. über die vollständige Tilgung der von dieser vollstreckten Forderung unterrichtet worden war. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

2

Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er diesen nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wäre daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen.

Kessal-Wulf
König
Fetzer
Wüllrich
Hauger

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