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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: 2 ARs 56/11; 2 AR 33/11
Maßnahmen zur Ermittlung des Wohnortes und Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12711
Aktenzeichen: 2 ARs 56/11; 2 AR 33/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Augsburg - AZ: 206 Js 124418/09

GStA München - AZ: 4 BerL 38/11

Rechtsgrundlagen:

§ 9 StPO

§ 13a StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 97

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

BGH, 02.03.2011 - 2 ARs 56/11; 2 AR 33/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht - wie es § 13a StPO voraussetzt - an einem im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zuständigen Gericht.

2

Der Beschuldigte, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges anhängig ist, war seit 6. August 2009 zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a StPO) ausgeschrieben. Er wurde am 22. August 2010 im Rahmen einer Schleierfahndung in W. kontrolliert. Nach Feststellung der bestehenden Ausschreibung kam es zu einer verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter und zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den in Rumänien wohnhaften Beschuldigten.

3

Bei dieser Sachlage ist das für den Kontroll- und Vernehmungsort W. zuständige Amtsgericht We. nach § 9 StPO zuständiges Gericht. Denn die Festhaltung des Beschuldigten und seine anschließende Vernehmung als Beschuldigter mit der Unterzeichnung einer Zustellungsvollmacht stellt ein Ergreifen im Sinne von § 9 StPO dar. Ergibt sich bei der Kontrolle einer Person, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren läuft und eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorliegt, werden sich nicht nur - sofern hierzu Erkenntnisse nicht vorliegen - Maßnahmen zur Ermittlung des Wohn- und Aufenthaltsortes des Beschuldigten (vgl. § 163b StPO) anschließen. Darüber hinaus wird es regelmäßig zur Prüfung kommen, ob die Durchführung des weiteren Strafverfahrens durch besondere Vorkehrungen gesichert werden kann. Dies gilt etwa in besonderer Weise dann, wenn der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und Maßnahmen nach § 132 StPO in Frage kommen. Während dieser Zeit wären polizeiliche Maßnahmen, die dazu dienten, eine mögliche Flucht des Beschuldigten zu verhindern, nicht zu beanstanden; sie rechtfertigen die Annahme, dass der Beschuldigte (zumindest vorübergehend) zum Zweck der Strafverfolgung festgehalten und damit "ergriffen" ist (vgl. BGHSt 44, 347, 349 zum weitergehenden Fall, dass ein Betroffener erst im Rahmen einer Kontrolle einer Straftat verdächtigt wird und daraufhin Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden).

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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