Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 3 StR 553/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 01.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 02.03.2010 - 3 StR 553/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2009 wird
- a)
von der Einziehung von Pilzen und "Rush" abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich Pilzen und "Rush" entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 40 kg Cannabis, Pilze, Rush)" angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung von Pilzen und "Rush" von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
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