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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2016, Az.: XI ZR 138/15
Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10879
Aktenzeichen: XI ZR 138/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR138.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 04.07.2013 - AZ: 330 O 154/12

OLG Hamburg - 24.02.2015 - AZ: 13 U 68/13

Rechtsgrundlage:

§ 572 ZPO analog

BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 24. November 2015 geändert. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 25.000 €.

Gründe

1

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts antragsgemäß abzuändern.

2

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von 30.114 € in Anspruch genommen. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 20.104,03 € aufrecht erhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

3

Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz ist im vorliegenden Fall geringer als 3.500 €, so dass der Gesamtwert unter 25.000 € liegt. Der Gegenstandswert ist somit auf bis zu 25.000 € festzusetzen.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

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