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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 1 StR 661/09
Abänderung des Schuldspruchs aufgrund der Revision eines Angeklagten im Fall einfachen sowie versuchten und vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10653
Aktenzeichen: 1 StR 661/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ingolstadt - 29.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 02.02.2010 - 1 StR 661/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger

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