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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 1 StR 530/09
Zeitpunkt der Suspension der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10904
Aktenzeichen: 1 StR 530/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 02.02.2010 - 1 StR 530/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht bereits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung, sondern erst dann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird.

  2. 2.

    Die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Möglichkeit zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen erstrebt wird, wäre der Antrag auch unbegründet, da der Angeklagte die entsprechenden Verfahrensrügen bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 vorbereitet hatte, so dass ihm die Erhebung der Verfahrensrügen bis zum 29. Juli 2009 möglich gewesen wäre. Eine unverschuldete Fristversäumung ist daher nicht gegeben.

Die am 29. Juli 2009 versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommene Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung, sondern erst dann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird (Senat, Beschl. vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08; BGH NStZ 2002, 437).

Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verlängert werden (vgl. BGH wistra 2007, 158; 231). Die Schriftsätze des Angeklagten vom 13., 25. und 26. Januar 2010 lagen dem Senat vor.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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