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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2015, Az.: II ZB 7/15
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines dem Kläger zuzurechnenden Anwaltsverschuldens; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35133
Aktenzeichen: II ZB 7/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:011215BIIZB7.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.11.2014 - AZ: 91 O 72/14

KG Berlin - 21.04.2015 - AZ: 2 U 12/15

Fundstellen:

JurBüro 2016, 446-447

NJOZ 2016, 588

BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 9.000 €

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Zwangseinziehung ihrer Geschäftsanteile an der beklagten GmbH. Das die Klage abweisende Urteil ist der Klägerin am 12. Dezember 2014 zugestellt worden. Am 28. Januar 2015 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

2

Anlässlich eines Verhandlungstermins am 14. Januar 2015 habe die hiesige Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Berufung eingelegt worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter führe für sie bzw. ihren Ehemann mehrere Verfahren - sowohl beim Kammergericht wie auch beim Landgericht -, bei denen die hiesige Beklagte jeweils Verfahrensbeteiligte sei. Mit Hinblick auf die Fülle der Verfahren sei ihrem Prozessbevollmächtigten eine sofortige Einlassung zur Frage, ob Berufung eingelegt worden sei oder nicht, nicht möglich gewesen. Das Prozessregister des Kammergerichts habe auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass eine Berufungsschrift nicht vorliege.

3

Die Prüfung der Prozessakte am gleichen Tag habe ergeben, dass bereits am 7. Januar 2015 eine Berufungsschrift gefertigt worden sei und dass die Berufungsschrift am gleichen Tag, kurz nach 19.00 Uhr von ihrem Prozessbevollmächtigten in den Briefkasten der Poststelle am Breitenbachplatz eingeworfen worden sei.

4

Dieser habe nach Eingang des Urteils am 12. Dezember 2014 die notwendigen fristensichernden Eintragungen durch seine, bei ihm seit ca. 20 Jahren beschäftigte ausgebildete Reno-Fachangestellte S. am 18. Dezember 2014 im Fristenkalender für 2014 und 2015 vornehmen lassen. Eine Vorfrist sei für den 29. Dezember 2014 und für den 5. Januar 2015 eingetragen. Der Fristablauf sei für den 12. Januar 2015 vorgemerkt gewesen.

5

Da Frau S. ihre Tätigkeit im Büro erst am 15. Januar 2015 wieder aufgenommen habe, habe ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift selbst am 7. Januar 2015 gefertigt, unterschrieben, die Kopien beigefügt, die Sendung mit Briefmarke versehen und am gleichen Tag nach einem Termin in W. nach 19.00 Uhr für die Leerung 21.30 Uhr für die Region Berlin/ Brandenburg auf den Postweg gegeben.

6

Nach Aufforderung des Berufungsgerichts hat die Klägerin am 12. März 2015 einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie einer Berufungsschrift vom 7. Januar 2015 vorgelegt.

7

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

8

II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 5 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.

9

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei nicht zu gewähren. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Vortrag der Klägerin zu den Vorgängen bei und nach Übersendung der Berufungsschrift enthalte mehrere Umstände von Gewicht, die es für den Senat ausschlössen, mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Fristversäumnis der Klägerin nur durch einen Mangel im Bereich der Post AG verursacht worden sei.

10

Von besonderem Gewicht sei dabei das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Geschäftszeichen 105 O 15/14. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Bevollmächtigte auf den Vorhalt des Gegnervertreters, ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei beim Kammergericht nicht eingegangen, nicht in der Lage gewesen sei, sich zu positionieren, und erst die Prozessakte habe prüfen müssen. Der Mangel der Nachvollziehbarkeit folge daraus, dass es in einer professionell betriebenen Anwaltskanzlei, die über zumindest eine Angestellte verfüge, einen ungewöhnlichen Fall darstelle, dass der Anwalt Schriftsätze selbst herstelle und expediere. Die Klägerin habe auch nicht gegenüber dem Hinweis der Beklagten auf diese ungewöhnliche Situation geltend gemacht, dass dies in dem Büro ihres Prozessbevollmächtigten gerade nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die stattdessen gegebene Erklärung der Klägerin, es gebe zu viele Verfahren zwischen den Parteien, um sich an ein einzelnes zu erinnern, sei schon aus sich heraus, erst recht jedoch im Zusammenhang mit weiteren Umständen, nicht tragfähig. Die Klägerin trage nicht vor, dass noch mehr als drei Verfahren zwischen den Parteien anhängig seien.

11

Hinzu trete der Umstand, dass sich aus den vorgelegten Kopien aus dem Kalender des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade nicht ergebe, dass dieser unter erheblichem Druck diverser Fristen gestanden habe. Vielmehr seien den Kopien, die immerhin vier Werktage beträfen, lediglich drei Einträge zu entnehmen, die sich überdies jeweils nur auf Fristen und Vorfristeinträge für das vorliegende Verfahren bezögen. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte nicht den Überblick über die gerade abgelaufenen Notfristen hätte haben können.

12

Weitere Gesichtspunkte sprächen dagegen, das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen des Verschuldens als glaubhaft anzusehen. So sei es nicht völlig fernliegend, dass es zu Fehlleistungen komme, wenn die Kraft, die die Fristvorlagen zu bearbeiten habe, nicht im Büro sei, sollte dies am 7. Januar 2015 hinsichtlich der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten so gewesen sein. Auch seien die sich auf das vorliegende Verfahren beziehenden Fristen im Kalender nicht gestrichen worden, obwohl dies allgemeinem Standard in Anwaltskanzleien entspreche. Es sei trotz des Hinweises der Beklagten auf diesen Umstand von der Klägerin nicht dargestellt worden, auf welche Weise die Erledigung von Fristen im Rahmen des Fristenmanagements dokumentiert werde.

13

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die Klägerin habe ihren zur Wiedereinsetzung gehaltenen Vortrag nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14). Solche Anhaltspunkte können sich auch aus dem übrigen Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage der Unterlagen pflichtgemäß oder überobligatorisch erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14 mwN).

14

a) Zutreffend liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts (stillschweigend) die Annahme zugrunde, dass die (behauptete) Aufgabe zur Post am 7. Januar 2015 (Mittwoch) grundsätzlich ausreichend gewesen wäre, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 12. Januar 2015 (Montag) ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Weitere Vorkehrungen hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ergreifen müssen. Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, Rn. 7). Eine Partei ist auch nicht verpflichtet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).

15

b) Wenn Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, Rn. 13).

16

c) Ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen.

17

aa) Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, Rn. 8 beide mwN). Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, Rn. 8 beide mwN). Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Diese Würdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, Rn. 12).

18

bb) Danach hält der angefochtene Beschluss der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellen sind.

19

Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Blick genommen und im Einzelnen ausführlich begründet, warum es nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Prozessbevollmächtigte am 7. Januar 2015 eine Berufungsschrift selbst gefertigt, versandfertig gemacht und zur Post gebracht hat. Es hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert hat, aus welchen Gründen er sich in einem Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien in einem Parallelverfahren (nur) eine Woche nach dem behaupteten nicht alltäglichen Vorgang nicht eindeutig zu der Behauptung der Gegenseite erklären konnte, ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei beim Kammergericht nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht unklar, was das Berufungsgericht damit gemeint hat. Es nimmt nur das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag auf, im Hinblick auf die Fülle der Verfahren sei für den Unterzeichner eine sofortige Einlassung zur Frage, ob Berufung eingelegt worden sei oder nicht, nicht möglich gewesen. Im Übrigen versucht die Rechtsbeschwerde lediglich, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigungsfähigen Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

20

Als weiteren konkreten Anhaltspunkt, der dagegen spricht, den zur Wiedereinsetzung geschilderten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern berücksichtigt, dass in den vorgelegten Auszügen aus dem Fristenkalender die Berufungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und nicht dargestellt worden ist, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird.

21

d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es sie nicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, Beweis durch Zeugnis ihres Prozessbevollmächtigten anzutreten.

22

Mit Verfügung vom 4. März 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht werden müsse, dass die Berufungsschrift am 7. Januar 2015 um 19.00 Uhr zur Post gegeben wurde. Dieser Hinweis genügte, um der anwaltlich vertretenen Klägerin hinreichend deutlich zu machen, dass das Berufungsgericht die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung nicht als ausreichend erachtete, und ihr Gelegenheit zu geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, MDR 2010, 648 Rn. 10). Die Klägerin hat die Gelegenheit, ihren Prozessbevollmächtigten als Zeugen anzubieten nicht genutzt, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 11. März 2015 ergänzend vorgetragen.

23

e) Auf die ergänzenden Angaben in der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kommt es nicht an, weil diese die rechtsfehlerfreien tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen und deshalb nicht entscheidungserheblich sind.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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