Beschl. v. 01.12.2011, Az.: IX ZR 224/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 03.06.2009 - AZ: 9 O 320/08
OLG Naumburg - 21.10.2009 - AZ: 5 U 61/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.12.2011 - IX ZR 224/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.
Gründe
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung, die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs des Klägers sei nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden, von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen aus. Dass es die Umstände des Einzelfalls anders würdigt als die Beschwerde, erweist nicht die Anwendung eines falschen Maßstabs und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Die Würdigung des Berufungsgerichts verletzt auch nicht das Recht des Klägers auf eine objektiv willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Erforderlich hierfür wäre eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und deshalb zu dem Schluss drängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage müsste mithin in krasser Weise verkannt worden sein (etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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