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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2011, Az.: IX ZR 154/09
Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über das einzelne Vorbringen der Parteien in den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30593
Aktenzeichen: IX ZR 154/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 24.10.2007 - AZ: 309 O 270/06

OLG Hamburg - 15.07.2009 - AZ: 11 U 257/07

BGH, 01.12.2011 - IX ZR 154/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juli 2009 werden auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zu tragen hat, und des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen.

Der Nebenintervenient des Klägers trägt seine Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 168.245,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

2

1.

Vergeblich rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Parteien hätten sich vor Ablauf der Verjährung am 17. März 2006 über seine Schadensersatzansprüche in Verhandlungen befunden.

3

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, DStR 2010, 624 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den vermeintlichen Verhandlungen über seinen Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen. Es hat ihn rechtlich nur anders gewürdigt, als vom Kläger gewünscht. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar.

4

2.

Die von der Beschwerde des Nebenintervenienten in verschiedener Hinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.

5

Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f [BVerfG 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80]), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372 [BVerfG 09.10.2003 - 1 BvR 693/02]).

6

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung beruht auf einer inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbaren Würdigung des Schriftwechsels der Parteien im Jahre 2006. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht einmal der Mahnbescheid vom 29. März 2006 die Verjährung gehemmt hätte, wenn diese nicht ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre, wenden sich weder der Kläger noch der Nebenintervenient.

7

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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