Beschl. v. 01.12.2010, Az.: IX ZA 43/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 19.08.2010 - AZ: 2 T 377/09
OLG Naumburg - 17.09.2010 - AZ: 5 W 62/10
Rechtsgrundlagen:
BGH, 01.12.2010 - IX ZA 43/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 1. Dezember 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2010 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. August 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Nach der Regelung des § 793 ZPO war damit zwar gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet, die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist jedoch nicht anfechtbar, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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